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    Die Stiftung IffensArt


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    Spenden
    Bericht zu den Tätigkeiten bis 2014
    Jahresbericht 2011 und 2012 und 2013
    Satzung der Stiftung


    Wie kann ich die Stiftung IffensArt finanziell unterstützen?


    Es gibt viele Möglichkeiten, uns unter die Arme zu greifen und zu stärken.
    Iffens braucht viele starke Hände um das Bestehende aufrechtzuerhalten, aber auch um den Iffensgedanken weiterzuverbreiten.

    Jede Spende ist willkommen und wirksam, selbst kleinste Geldbeträge helfen dabei, unsere Ziele zu praktizieren und sie dauerhaft zu verankern.
    Auch Sachspenden sind willkommen, wir brauchen ständig Geräte und Materialien zur Arbeit in der Umweltstation, aber auch zur Weitergabe oder zum Tausch mit Leuten, die diese Dinge benötigen.

    Spenden an den gemeinnützigen Verein Umwelterziehung Iffens e.V. und an die Stiftung IffensArt sind steuerlich absetzbar.
    Spendenbescheinigungen werden bei Steuererklärungen berücksichtigt.

    Natürlich freuen wir uns auch über rege Belegung unseres Gästebetriebes sei es als Seminar- oder Ferienaufenthalt. Desweiteren brauchen wir auch Menschen in möglichst vielen Städten und Orten,
    um den Iffensgedanken weiterzuverbreiten (Vernetzung, Austausch, Zusammenhalt).


    Zum ersten Mal haben wir auch eine Tierpatenschaft vergeben.
    Die Hühner leben frei und hoffentlich glücklich bei uns auf dem Hof und die Spender bekommen leckere Eier.

    Spenden für PraktikantInnen

    Der gemeinnützige Verein Umwelterziehung Iffens e.V. trägt die Kosten für die PraktikantInnen in der Umweltstation.
    (Unterkunft, Verpflegung, Farten und Museumseintritte)
    Aus der ganzen Welt kommen zumeist junge Menschen nach Iffens
    um die Umweltstation kennen zu lernen
    um in Natur und Umwelt zu helfen
    um die deutsche Sprache zu lernen
    um sich beruflich zu orientieren
    um in einer Karrierepause sinnvoll zu arbeiten
    um die Nordsee und das Watt kennen zu lernen
    etc.

    Die Dauer des Aufenthaltes ist mindestens 2 Wochen und kann, je nach Bedarf und Möglichkeit auch mal 4 Monate betragen
    Im Jahr 2011 haben 14 Personen dieses Stipendium genutzt.
    Finanzieren Sie mit ihrer Spende ein Stipendium für einen Aufenthalt in Iffens.

    Einzelspenden

    Bitte spenden Sie auf das Konto:
    Umwelterziehung Iffens e.V.
    Postbank Hannover
    BLZ 250 100 30
    Konto Nr. 368 119 302
    Iban - Nummer: DE52 2501 0030 0368 1193 02 BIC: PBNKDEFF


    Zustiftung

    Zustiftungen sind besondere Spenden, die den unzerstörbaren Dauerbestand der Stiftung stärken.
    Ihre Zustiftung wird nicht ausgegeben, sondern dem Stiftungsvermögen hinzugefügt.
    Dieses unantastbare Gesamt-Stiftungsvermögen wird gut angelegt
    und aus den entstehenden Zinsen wird dann auch die praktische Stiftungsarbeit mitfinanziert.
    Bitte sprechen Sie mit uns:
    Per Telefon: 04735-920020
    oder e-Mail
    Per Brief: Stiftung IffensArt, Beckmannsfelder Weg 2, 26969 Butjadingen, Deutschland

    Testament
    Manch ältere/r UmweltfreundIn mag sich fragen: Wem kann ich mein Erbe an Geld, Boden, Immobilien wirklich anvertrauen
    und zwar so, dass es der Allgemeinheit zugute kommt und gleichzeitig für Umwelt- und Natuschutz und der Ausbildung von Menschen?
    Wenn Sie die Stiftung IffensArt in Ihrem Testament berücksichtigen, tragen Sie auch über dieses Leben hinaus dazu bei.

    Tätigkeiten der Stiftung iffensArt

    Bericht des Vorsitzenden am 29.5.2014
    bisherige Aktivitäten und Schwerpunkte:
    Planungen für die Stiftung am 20.7. 13 Morgenland-seminar
    Interkultureller Austausch, Sitzung des Friesenrates in Iffens Vorträge über umweltkulturelle Entwicklung der Küstenregion
    Förderung der Gesundheitswoche in Butjadingen mit zwei Vorträgen über Elektrosmog und über Lernverhalten
    Projekt "Apfelgärten im Seewind" mit Vorträgen, Kursen, Führungen und einem Infotag im Herbst. Auch ein Filmprojekt dazu. Austausch mit Apfelexperten in der Normandie und baskenländischer Txalaparta
    Ornithologie und Vogelschutz an der Küste mit Führungen und Beratung zu Beobachtungsstationen
    Beratung und Beherbergung von Studenten und Auszubildenden in ökologischen und regionalen Fragen
    Botanische Studien und Exkursionen in die Salzwiese, in die Geest und ins Moor.
    Aufbau der Stiftungs - homepage und Planung der Präsentationsfilme für die Stiftung iffensArt
    Ökologische Nahrungsmittel, Kurse und Gartenführungen
    Zuarbeit und Hilfen für gestaltende Künstler(innen)
    Förderung der Klassikseminare mit Erklärungen zu Kompositionen und Biographien
    Alltagschemie für Bürger und Auszubildende. Umweltchemie, Arbeitsschutz, Chemie in Haus und Garten. Schulungen, Experimentalkurse, und Infos für Einzelbesucher.
    Führungen in der Umweltstation Iffens, Beratung von Umwelt- und Museumsprojekten


    Die Jahresberichte:

    2013

    Termine 2013

    Die Umweltstation feierte an Pfingsten 2013 ihr 35jähriges Bestehen.
    Am Pfingstsamstag, den 18.Mai um 11 Uhr fand das diesjährige Kuratoriumstreffen statt.

    Geplant ist eine Zukunftswerkstatt Iffens am Wochenende 19.-21.Juli 2013.
    An diesen Tagen wollen wir Zukunftsbilder für die Umweltstation Iffens entwickeln.
    Die Stiftung IffensArt wird das Seminar finanzieren.
    2012

    Termine 2012

    Am Donnerstag 17. Mai (Himmelfahrt) um 11 Uhr fand das diesjährige Kuratoriumstreffen statt.

    Die Stiftung IffensArt finanzierte 2012 schon folgende Veranstaltungen:
    Vortrag Elektrosmog, Dienstag 3. April in der Umweltstation, Wolfgang Meiners
    Vortrag Lernstress abbauen , Montag 2. April, Umweltstation, Martina Supper
    Vortrag Brain Gym, Dienstag, 3.April, Umweltstation, Martina Supper
    Die Stiftung IffensArt wird das 16.Klassikseminar in der Umweltstation am Samstag, 9. und Sonntag, 10. Juni (Thema: Skandinavien) unter der Leitung von Wolfgang Kück finanziell unterstützen.

    2011
    Die rechtliche Situation der Umweltstation Iffens war bisher nicht überzeugend geregelt. Eine Stiftung ist ein gutes Instrument, um hier dauerhaft klare Bedingungen zu schaffen, die auch nach einem Ableben von Wolfgang den Betrieb der Umweltstation sichern.
    Ausserdem hat die Stiftung durch das Grundstockvermögen ein weiteres Standbein zur Finanzierung der Arbeit. Dieses Vermögen ist durch Zustiftungen zu erweitern.
    Wer also steuerbegünstigt Kapital vergeben kann (z.B. bei Erbschaften) sei hier um Hilfe gebeten.

    Der Formalismus der Stiftung ist nötig, aber wir haben mit dem gemeinnützigen Verein Umwelterziehung Iffens e.V. genug Erfahrung um die Regularien einzuhalten.
    Wie der Verein, kann auch die Stiftung gemeinnützige Einzelspenden für den laufenden Betrieb ( Erfüllung der Zwecke und Ziele) entgegennehmen und dafür Bescheinigungen ausstellen.

    Nach vielen Tipps, Beratungen und Gesprächen ist nun
    die Stiftung IffensArt mit Sitz in der Gemeinde Butjadingen
    am 10.3.2011 rechtsfähig anerkannt und am 8.4.2011 in das Stiftungsverzeichnis eingetragen worden.
    Die Stiftung soll die Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung in den Themenbereichen
    Ökologie, Umweltschutz, Naturschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheit und Kunst fördern.

    Die Stiftung ist vom Finanzamt am 2.5.11 gemeinnützig anerkannt.
    Das Konto: Nr.: 7310 9096 00 bei der Raiba Butjadingen BLZ 280 682 18
    e-mail: iffensart@t-online.de
    Vorsitz des Vorstandes: Dr. Wolfgang Meiners
    Vorsitz des Kuratoriums: Bärbel Supper

    Im Niedersächsischen Stiftungsverzeichnis ( Freiwilligenserver) sind wir auch schon vertreten.

    Am 12/13. November 2011 hat die Stiftung das Treffen des Interfriesischen Rates finanzieren können. Neben den üblichen Formalitäten des Friesenrates ging es um die ökologische Interpretation der Küstenentwicklung und die Erklärung der Friesischen Kultur mit dem Blickwinkel der Ökologie. Ein wichtiger Beschluss des Friesenrates ist das Angebot eines speziellen Kurses zur Friesischen Kultur. Das Progrann ist unter Friesenrat auf der Iffens website zu lesen.

    Die PraktikantInnen 2011
    Andreas aus Mallnitz, Österreich
    Sandra aus Berlin
    Rico, Schulpraktikant aus Butjadingen
    Giovanni aus Rom, Italien
    Johannes aus Bremen
    Sophie aus Hamburg
    Felix, Schulpraktikant aus Berlin
    Ella aus Taiwan
    Romèn aus La Palma
    Esther aus Caen, Frankreich
    Anne aus St. Augustin, FÖJ
    Alisa und Flora aus Berlin
    Ronja aus Berlin
    Joana aus Auckland


    Die Satzung der Stiftung IffensArt

    Satzung der Stiftung IffensArt mit Sitz in Butjadingen

    §1 Name, Sitz und Rechtsform

    (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung IffensArt". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Butjadingen. (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

    §2 Stiftungszweck

    (1) Die Stiftung verfolgt den Zweck der Forschung und Aus- und Weiterbildung in den Themen-bereichen Ökologie, Umweltschutz, Naturschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheit und Kunst.
    (2) Die Stiftung verfolgt ihren Stiftungszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    In der Umweltstation Iffens (der Hof des Stifters Wolfgang Meiners in 26969 Butjadingen, Beckmannsfelder Weg 2) werden ganzheitliche und nachhaltige Bildungsveranstaltungen und Forschungsprojekte durchgeführt nach Vorbild des gemeinnützigen Vereins Umwelter-ziehung Iffens e.V., der 25 Jahre erfolgreich in der Umweltbildung tätig ist.
    Inhaltlich sind dabei alle Bereiche des Umwelt- und Naturschutzes vorgesehen. z. B.:
    - Umwelttechnische Themen
    - ökologisches Leben und Arbeiten,
    -Landschaftsnutzung und Infrastrukturplanung
    -Energie- und Ressourcenplanung
    Methodische Schwerpunkte sind:
    Praktische Erfahrungen in Werkstatt und Freiland
    - Kreativität und Phantasie
    Künstlerische Entwicklung
    Nutzung der umweltpädagogischen Grundsätze
    Geboten werden zum Beispiel Seminare, Kurse, Praktika, Studienaufenthalte und auch die Möglichkeit längerfristiger Mitarbeit in der Umweltstation Iffens.
    Gemeinnützige Wirtschaftsbetriebe können im Rahmen der Umweltstation geführt werden wie z. B.:
    Landwirtschaft und Gartenbau
    - Apfelmosterei und Weinausbau
    - Labor für Umwelt- und Naturwissenschaften
    - Beherbergung und Verpflegung für Kursteilnehmer/-innen
    - Urlaubsangebote mit umweltthematischer Begleitung
    - Gesundheitsberatung
    - Atelier und Galerie für Malerei, Foto- und Objektkunst
    Ergeben sich Überschüsse aus den gemeinnützigen Betrieben, so sind sie der Stiftung für die Umsetzung ihrer Zwecke zur Verfügung zu stellen.
    Regionale und überregionale Aspekte sollen verknüpft werden. Nationale und internationale Begegnungen sollen gefördert werden, z.B. durch gemeinsame Veranstaltungen von aktiven Bürgern/innen und Multiplikatoren/innen in der Umwelterziehung aus verschiedenen europäischen Regionen (Kulturökologie).
    (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung.
    (4) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

    § 3 Steuervergünstigung

    (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stif-tung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendung oder Ver-gütung begünstigen.
    (2) Auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Rechtsanspruch.

    §4 Grundstockvermögen

    1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus Barvermögen in Höhe von 25.000,00 €.
    2) Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmungen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

    §5 Stiftungsmittel

    1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    a) aus Erträgen des Stiftungsvermögens und
    b) aus weiteren, nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmten Zuwendun-gen, welche der Stifter nach seinem Ermessen der Stiftung zu machen sich vorbehalten hat.
    c) sowie aus Zuwendungen Dritter; der Stiftungsvorstand ist berechtigt, aber nicht ver-pflichtet, Zuwendungen Dritter zur zeitnahen Verwendung anzunehmen und kann demgemäß auch generelle Einschränkungen für die Annahme vorsehen.
    (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    (3) Die Stiftung kann ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn oder solange das erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
    (4) Die freie Rücklage kann Bestandteil des Stiftungsvermögens werden.

    § 6 Stiftungsorgane

    (1) Organe der Stiftung sind
    a) der Stiftungsvorstand und
    b) das Kuratorium.
    (2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden in angemessenem Umfang ersetzt. Zur Deckung von Aufwendungen kann vom Sitzungsvor-stand eine angemessene Aufwandsentschädigung oder ein Sitzungsgeld festgesetzt werden. Darüber hinaus dürfen den Stiftungsorganen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
    3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    §7 Stiftungsvorstand,

    (1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens einer und höchstens drei Personen besteht. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter, der auch die Ämterverteilung regelt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre - die des Stifters ist lebenslänglich.
    (2) Der Vorstand wird von einem Kuratorium gewählt und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegebenenfalls nach einstimmigem Beschluss abgewählt. Bevor ein Vorstandsmitglied abberufen wird, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er hat das Recht, vom Kuratorium persönlich angehört zu werden.
    Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Stifter ist lebenslang im Vorstand, nicht abwählbar.
    (3) Die Nachfolger vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder werden nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes gewählt.
    (4) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wiederwahl ihrer Nachfolger im Amt.
    (5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

    § 8 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Derr Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    (a) die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln hat,
    (b) die Vorlage der Jahresabrechnungen und des Geschäftsberichts an das Kuratorium jeweils zum 31.3. des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres,
    c) die Aufstellung eines Plans über die Verwendung der Vermögenserträge jeweils für das kommende Geschäftsjahr,
    (2) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Geschäfte des Zustimmung des Kuratoriums:
    (a) Erwerb. Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
    (b) Abschluss oder Änderung von Miet- und Pachtverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr oder einem monatlichen Mietzins von mehr als 400,00 €,
    c) Aufnahme von Krediten oder Übernahme von Bürgschaften,
    (d) Anstellung oder Entlassung von Angestellten mit monatlichen Bezügen von mehr als 500 € oder mit einer Kündigungsfrist von mehr als 12 Monaten oder mit Pensionszusagen.
    (3) Sofern die Aufgaben oder die Größe der Stiftung eine besondere Geschäftsführung verlangen, können hierfür eine oder mehrere Personen angestellt und nach den in der Wirtschaft _üblichen Bezügen honoriert werden.

    §9 Vertretung der Stiftung

    (1) Die Stiftung wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
    (2) Sind drei (oder weniger) Vorstandsmitglieder bestellt, ist jedes Mitglied des Vorstands zur alleinigen Vertretung der Stiftung berechtigt. Das Kuratorium kann bestimmen, dass nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Dies gilt nicht für den Stifter,der zeitlebens allein vertretungsberechtigt ist.

    §10 Beschlussfassung des Vorstands

    (1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn von drei mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Solange der Stifter im Vorstand ist, entscheidet er allein. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn ein solcher bestimmt ist.
    (2) Sitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr abgehalten. Auf Anforderung eines Vorstandsmitglieds oder der Mehrheit des Kuratoriums ist zu einer Sitzung einzuladen.
    3) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandssitzungen werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beschlussgegenstände einberufen. Auf die Form kann einstimmig verzichtet werden. Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind; solange der Stifter im Vorstand ist, unterzeichnet er allein - auch wenn nur ein Vorstand bestellt ist.

    §11 Kuratorium

    (1) Neben dem Stiftungsvorstand besteht ein Kuratorium. Es besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.
    (2) Die ersten Mitglieder des Kuratoriums bestellt der Stifter, auch den Vorsitzenden. Er kann weitere Kuratoriumsmitglieder auf Lebenszeit bestellen. Nach dem Ableben des Stifters .wählt sich das Kuratorium einen Vorsitzenden für dessen jeweilige Amtsdauer als Kuratoriumsmitglied.
    (3) Nach der Erstbestellung ergänzt sich das Kuratorium selbst durch Zuwahl. Das Kuratorium kann bis zu zwei Ersatzmitglieder für jeweils drei Jahre wählen. Diese sind zur Teilnahme an Kuratoriumssitzungen ohne eigenes Stimmrecht befugt und rücken für die verbleibende Amtszeit nach, wenn ein Kuratoriumsmitglied vor deren Ablauf ausscheidet. Sind zwei Ersatzmitglieder vorhanden, so rücken sie in der Reihenfolge ihrer Wahl nach.
    (4) Die reguläre Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit dem Ende des Jahres in dem das Kuratoriumsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Mitglieder die dem Kuratorium bei Gründung der Stiftung angehört haben.
    (5) Das Kuratorium kann Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung und Neubestellung bedarf der einfachen Mehrheit aller verbliebenen Kuratoriumsmitglieder. Bevor ein Mitglied abberufen wird, ist er vom Kuratorium anzuhören.
    (6) Das Kuratorium hat die Aufgaben, den Stiftungsvorstand zu beraten und die Stiftung nach außen zu repräsentieren. Die Befugnisse des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

    §12 Empfehlungen des Kuratoriums

    1) Das Kuratorium berät den Vorstand durch die Abgabe von Empfehlungen. Diese Empfehlungen sind für den Vorstand nicht verbindlich.
    2) Die Empfehlungen werden durch das Kuratorium auf einer mindestens einmal jährlich abzuhaltenden Kuratoriumssitzung beschlossen. Der Geschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstands können an den Sitzungen teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und auf d(3)ie Einhaltung von Formen und Fristen zur Ladung verzichten.
    (3) Das Kuratorium soll eine Empfehlung nur dann beschließen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Es sollen nur Empfehlungen an den Vorstand abgegeben werden, diee mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurden.

    §13 Änderung der Satzung

    1) Satzungsänderungen sind zulässig, sowie sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
    2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird. oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass sie in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint.
    3) Satzungsänderungen beschließt zu seinen Lebzeiten der Stifter unter Anhörung des Kuratoriums. Nach seinem Ausscheiden werden solche Beschlüsse vom Kuratorium mit 3/4 - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist anzuhören.

    §14 Vermögensanfall

    .Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den BUND Niedersachsen. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

    §15 Stiftungsaufsicht

    (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Niedersächsischen Innenministeriums.
    (2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
    (3) Die Stiftung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes befugte Stelle geprüft. Die Prüfung muss sich auf die Erhaltung der Stiftundvermögens und die Satzungsgemäße Verwendung seines Ertrages und etwaiger Zuschüsse (Stiftungsmittel) erstrecken.

    § 16 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung in Kraft

    Butjadingen 10.3.2011 Dr. Wolfgang Meiners


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