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Impressum, Disclaimer, Vernetzung und Hinweise

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AGB für die Beherbergung
AGB für die Nutzung von Räumen für Veranstaltungen
AGB für Dienstleistungen und Produkte (Stand :31.12.2015)
Hier geht es also um die gesetzlich nötigen Texte.


Impressum

für die private website der Umweltstation Iffens
den darin enthaltenen Teil des gemeinnützigen Vereins Umwelterziehung Iffens e.V.
und der gemeinnützigen Stiftung IffensArt

Anschrift Umweltstation Iffens
BRD - 26969 Butjadingen-Iffens
Telefon xx-4735-920020
E-Mail umweltstation.iffens@t-online.de
Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 6 MDStV Dr. Wolfgang Meiners

Der nötige Haftungsausschluss:
Hier muss ich als juristischer Laie dem Rat und der Hilfe von Fachleuten vertrauen. Ich hoffe in dem folgenden Text eine gute Lösung gefunden zu haben.

Disclaimer

Quelle: Disclaimer von Anwalt Sören Siebert

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Soweit also der juristisch nötige Haftungsausschluss.
Eine Bitte trotzdem:
Falls ihr auf dieser website Fehler, Schwachstellen oder Irrtümer findet, bitte benachrichtigt mich schnell, damit ich entsprechend reagieren und korrigieren kann.
Danke


Vernetzung:

Querverweise sind typisch für das Ökosystemdenken. Deswegen sind wir froh über die links im internet. Sie können zwar schön aufs Glatteis führen, aber meistens lenken sie doch zu ergiebigen Adressen und Informationen.
In der Umweltstation Iffens haben wir schon lange eine aktive Vernetzung mit Leuten, mit denen wir zusammenarbeiten oder auch eine mehr passive Vernetzung mit Leuten, die von uns wissen und uns weiterempfehlen.
Viele davon sind in den Texten und Zwischenverzeichnissen zu finden.



Von 1996 bis 2010 waren wir ein Bioland-Betrieb BIOLAND-

Christoph hilft uns viel bei EDV und Elektronik, bei ihm gibt es Infos zur Astronomie und zum Funken.

Kunst gehört hoffentlich immer zu unserem täglichen Leben.

Unsere ehemalige FÖJlerin Christine , hat sich im Grodenhaus ein schönes Kunstatelier eingerichtet.
Auch Vera , ihre Tochter Nada und Enkel Nils haben viele Kunstspuren in Iffens hinterlassen.


Kunstwerke gibt es auf den Seiten von Herman Komar und Tilmann Rothermel ,
Kerstin Hornig-Summers , eine ehemalige Praktikantin macht in Oldenburg Lebenskunst.

Hier gibt es Informationen zu Umwelterziehung
Regionale Fortbildung für LehrerInnen macht die OFZ an der Uni Oldenburg
Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung
Deutsche Gesellschaft für Umwelterziehung
Die alte "ARGE UMWELTERZIEHUNG" in Österreich heisst jetzt forum umweltbildung und hat eine sehr gut strukturiertes System, es lohnt sich mal reinzuschauen.

Äpfel
Zu dem Projekt "Apfelgärten im Seewind" holen wir Informationen aus www.streuobst.de von Markus Rösler

Auch der BUND Lemgo hat eine interessante Homepage über Äpfel.
Streuobstwiesen Viel geholfen hat uns beim Apfelprojekt die Stiftung Naturschutz Hamburg (Loki Schmidt Stiftung)

Offizielles zu Watt und See ist nach Bundesländern sortiert zu erreichen:
Niedersachsen ......... Hamburg ........ Schleswig Holstein
Diese Seiten führen zu fast allen anderen Wattenmeer - Einrichtungen

Interessantes aus Butjadingen
Matthias Schulz ist Wattführer in Eckwarderhörne und hat interessante Fotos auf seiner Page.
Dort gibt es auch einen lustigen Dorfladen
Die Zinzendorfschule in Tossens,eine kleine Privatschule mit vielen guten Ideen zur Pädagogik
In Mitteldeich, 3 km entfernt von uns, hat Stephan Rasper einen schönen Klettergarten auf alten Eschen eingerichtet
Die Stadt Nordenham, mit einer gut gemachten Seitenfolge über das Museum und die Moorseer Mühle

Im Umwelthaus Oldenburg
sind viele Umweltgruppen aktiv.

Albert Caspari, auch ein Iffens-Fan, betreut die Zusammenarbeit mit den Infobalt, mit einer sehr informativen Homepage.

Die Meiners-Familie hat traditionell viel mit Landwirtschaft zu tun. Oft auch mit interessanten Techniken, Burkhard Meiners hat die Firma AgroEnergien


Die AGB sind nach einem Muster des Hotelverband Deutschland formuliert worden.

                         Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beherbergung

1. Geltungsbereich
1.1.  Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Umweltstation.
1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung  der Umweltstation in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3.Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.


2
VERTRAGSABSCHLUSS  PARTNER  VERJÄHRUNG
2.1
Vertragspartner sind die Umweltstation und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme  der Buchung des Kunden durch das Hotel zustande. Der Umweltstation steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2.2
Alle Ansprüche gegen die Umweltstation verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 
Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Umweltstation
beruhen

3. LEISTUNGEN PREISE ZAHLUNG  AUFRECHNUNG
3.1 Die Umweltstation ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten  bzw. geltenden  Preise der Umweltstation zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über die Umweltstation beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von der Umweltstation verauslagt werden.
3.3
Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind.
Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern 
gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4
Die Umweltstation kann ihre Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Umweltstation oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen der Umweltstation erhöht.
3.5
Rechnungen der Umweltstation ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Umweltstation kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
Der Umweltstation bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.6
Die Umweltstation ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine
können im Vertrag in Textform vereinbart werden. 
3.7
Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Umweltstation aufrechnen oder verrechnen

RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG STORNIERUNG)/NICHTINANSPRUCHNAHME  DER  LEISTUNGEN der Umweltstation (NO SHOW)
4.1
Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Umweltstation geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Umweltstation der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2
Sofern zwischen der Umweltstation und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Umweltstation auszulösen. 
Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein  Recht zum Rücktritt gegenüber der Umweltstation ausübt.
4.3
Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritt- oder Kündigungsrecht und stimmt die Umweltstation einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Umweltstation den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die Umweltstation hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.

RÜCKTRITT der Umweltstation
5.1
Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Umweltstation in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Umweltstation mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2
Wird eine gemäß Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der  Umweltstation gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Umweltstation ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3
Ferner ist die Umweltstation berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls Höhere Gewalt oder andere vom der Umweltstation nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; 
wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
die Umweltstation begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Umweltstation in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem 
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Umweltstation zuzurechnen ist;
der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
-ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4
Der berechtigte Rücktritt der Umweltstation begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6
ZIMMERBEREITSTELLUNG-ÜBERGABE UND -RÜCKGABE
6.1
Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
6.2
Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:30 Uhr des vereinbarten Anreisetages 
zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
6.3
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Umweltstation spätestens um 11:00Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. 
 
7.
HAFTUNG Der Umweltstation
7.1
Die Umweltstation haftet für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Umweltstation beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Umweltstation  beruhen. Einer Pflichtverletzung der Umweltstation steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende  Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Umweltstation auftreten, wird die Umweltstation bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des 
Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
7.2
Für eingebrachte Sachen haftet die Umweltstation dem Kunden nach den gesetzlichen 
Bestimmungen. 
7.3
Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Gelände der Umweltstation, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Umweltstation nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.
7.4
Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die Umweltstation  übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Die Umweltstation haftet hierbei nur nach 
Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze  1 bis 4.

8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
8.2
Erfüllungs-und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand  ist im kaufmännischen Verkehr Nordenham
.
8.3
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
8.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften

Hier die AGB für Veranstaltungen, nach dem Muster des Hotelverband Deutschland e.V.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN 

1
GELTUNGSBEREICH
1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von 
Konferenz-, Bankett-und Veranstaltungsräumen der Umweltstation zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. 
sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen  und Lieferungen der Umweltstation.
1.2
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie 
die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Umweltstation in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher 
ausdrücklich vereinbart wurde.
2
VERTRAGSABSCHLUSS  PARTNER HAFTUNG  VERJÄHRUNG
2.1
Vertragspartner sind die Umweltstation und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags
des Kunden durch die Umweltstation zustande. Der Umweltstation steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2
Die Umweltstation haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet sie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Umweltstation beziehungsweise auf einer 
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Umweltstation beruhen. Einer Pflichtverletzung der Umweltstation steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Umweltstation auftreten, wird 
die Umweltstation bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. 
Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Umweltstation rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3
Alle Ansprüche gegen die Umweltstation verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
3
LEISTUNGEN,PREISE,ZAHLUNG,AUFRECHNUNG
3.1
Die Umweltstation ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Umweltstation  
zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2
Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen 
vereinbarten bzw. geltenden Preise der Umweltstation zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden 
direkt oder über die Umweltstation beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von der Umweltstation 
verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3.3
Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern.
Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses
nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4
Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5
Die Umweltstation ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.6
In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Umweltstation berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.7
Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Umweltstation aufrechnen oder verrechnen.
4
RÜCKTRITT DES KUNDEN  (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
4.1
Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Umweltstation geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Umweltstation der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer 
Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2
Sofern zwischen der Umweltstation und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Umweltstation auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber der Umweltstation  ausübt.
4.3
Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt die Umweltstation einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Umweltstation den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die Umweltstation hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der Umweltstation steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4.4
Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist die Umweltstation berechtigt, bei 
einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei 
einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
5
RÜCKTRITT der Umweltstation
5.1
Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Umweltstation in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Umweltstation mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2
Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Umweltstation  gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Umweltstation ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3
Ferner ist die Umweltstation berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere - falls Höhere Gewalt oder andere von der Umweltstation nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Umweltstation in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich 
des Hotels zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4
Der berechtigte Rücktritt der Umweltstation begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
6
ÄNDERUNGEN DER  TEILNEHMERZAHL UND DER  VERANSTALTUNGSZEIT
6.1
Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss der Umweltstation spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
6.2
Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll der Umweltstation frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend.
6.3
Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Umweltstation berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
6.4
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Umweltstation diesen Abweichungen zu, so kann die Umweltstation die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Umweltstation trifft ein Verschulden.
7
TECHNISCHE  EINRICHTUNGEN UND  ANSCHLÜSSE
7.1
Soweit die Umweltstation für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Umweltstation von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
7.2
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Umweltstation bedarf deren Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Umweltstation gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Umweltstation diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Umweltstation pauschal erfassen und berechnen.
7.3
Der Kunde ist mit Zustimmung der Umweltstation berechtigt, eigene Telefon- , Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Umweltstation eine Anschlussgebühr verlangen.
7.4
Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Umweltstation
ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
7.5
Störungen an von der Umweltstation zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Umweltstation diese Störungen nicht zu vertreten hat.
8
VERLUST ODER  BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER  SACHEN
8.1
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Umweltstation. Die Umweltstation übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Umweltstation. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
8.2
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. 
Die Umweltstation ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Umweltstation berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Umweltstation abzustimmen.
8.3
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf die Umweltstation die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Umweltstation für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
9
HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
9.1
Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
9.2
Die Umweltstation kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum 
Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.
10
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
10.2
Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand -auch für Scheck-und Wechselstreitigkeiten -
ist im kaufmännischen Verkehr Nordenham.
Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Nordenham 
10.3
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
10.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

AGB für Diensleistungen und Produkte
 kommt noch 

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